Je nach Erfüllen der Voraussetzungen bestehen zwei Möglichkeiten das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben.
Die Gemeindeverwaltung hat vorgängig zu prüfen, ob die Gesuchstellenden die Voraussetzungen erfüllen. Dazu nehmen Sie bitte mit der Gemeindeschreiberei Kontakt auf. Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde.
In einem erleichterten Verfahren werden folgende Personen eingebürgert:
- Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern
- Staatenlose Kinder
- Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters
- Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation
- Die Zuständigkeit liegt beim Staatsekretariat für Migration (SEM).